Solaranlagen lohnen sich jetzt besonders.

EEG 2023: Was ist neu?

Nicht zuletzt wegen des aufgrund der derzeitigen Gas- und Energiekrise entstandenen Drucks möchte die Bundesregierung den Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich beschleunigen. Nachdem auch die EU-Kommission grünes Licht für Steuererleichterungen und -vergünstigungen gegeben hatte, stand den entsprechenden Gesetzesänderungen nichts mehr im Weg.

Insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfuhr im Laufe der letzten Monate in mehreren Schritten für Hauseigentümer höchst vorteilhafte Anpassungen. Speziell Photovoltaik steht dabei hoch im Kurs; der Ausbau soll attraktiver gemacht und mit verschiedenen Maßnahmen vereinfacht werden. Was das EEG 2023 Ihnen diesbezüglich seit 1. Januar bringt, fassen wir hier zusammen.

– Die Anschaffung sowohl von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt als auch von Solarstromspeichern ist von der Umsatzsteuer befreit, was die Kosten für private Haushalte deutlich verringert.

– Für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt entfällt die Gewinnermittlung in der Einkommensteuererklärung, da sie nun nicht mehr der Ertragssteuer unterliegen.

– Bei neuen Dachanlagen unter 10 Kilowatt, die ihren Strom vollständig ins Netz einspeisen, wird seit diesem Jahr die Förderung mehr als verdoppelt, nämlich von 6,24 Cent auf 13 Cent pro Kilowattstunde. Die Volleinspeisung rechnet sich besonders dann, wenn man nur einen geringen Verbrauch hat und lediglich einen kleinen Teil des erzeugten Stroms selbst nutzen könnte.

– Neue Anlagen unter 10 Kilowatt, die ihren Strom nur teilweise ins öffentliche Netz einspeisen, erfahren dafür zwar lediglich eine Steigerung von 6,24 auf 8,2 Cent pro Kilowattstunde, profitieren aber durch die Eigennutzung von der Differenz zu den aktuell hohen Strompreisen der Netzbetreiber. Sollten deren Preise weiter steigen, vergrößert sich dieser Nutzen sogar noch und der Eigenverbrauch kann zum Renditetreiber einer Photovoltaikanlage werden. Zudem gewinnt man ein Stück Energieautarkie.

– Des Weiteren wurde bei der Einspeisung ein sogenanntes Flexi-Modell eingeführt, bei dem kalenderjährlich jeweils neu entschieden werden kann, ob der Strom der Anlage teilweise selbst genutzt oder voll eingespeist werden soll.

– Neu ist ebenfalls, dass nun Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung auf dem Dach kombiniert werden können, entsprechende Messgeräte vorausgesetzt. Damit vergrößert sich der Anreiz, Dächer mit mehr Photovoltaik zu belegen.

– Die Absenkung (Degression) der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze für eingespeisten Strom wird bis 2024 ausgesetzt und erfolgt danach halbjährlich mit lediglich einem Prozent.

– Weniger Personalaufwand: Der Netzanschluss wird vereinfacht, da die Anwesenheit des Netzbetreibers bei Inbetriebnahme von Anlagen bis 30 Kilowatt nicht mehr erforderlich ist.

– Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen wird erweitert, damit sie ihre Mitglieder bezüglich der Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen legal beraten dürfen.

– Die 70-Prozent-Begrenzung bei Photovoltaikanlagen wurde jetzt endgültig gekippt, nachdem sie bereits 2022 teilweise durch Sonderregelungen für einige Anlagen außer Kraft gesetzt worden war. Sie besagte, dass Anlagenbetreiber nur höchstens 70 Prozent ihrer Maximalleistung ins öffentliche Netz einspeisen dürfen – es sei denn, sie haben teure, vom Netzbetreiber fernsteuerbare Geräte installiert, über die lediglich der Betreiber die Einspeisung kontrollieren kann.

Die ursprüngliche Regelung war grundsätzlich zwar keine schlechte Idee, erwies sich in der Praxis jedoch aus einer ganzen Reihe von Gründen als weitgehend untauglich, zumal die Geräte aufgrund der Kosten und des personellen und technischen Aufwands von sehr wenigen Anlagenbetreibern genutzt wurden. Die dadurch tatsächlich mögliche Mehreinspeisung wird sich 2023 zwar unter realen Ertragsbedingungen weit unterhalb der theoretisch möglichen 30 Prozent bewegen (maximal 5 Prozent Steigerung sind realistisch) – aber immerhin.

Noch sind nicht sämtliche Detailfragen zu den Steuervergünstigungen eindeutig geregelt, einige werden erst im Laufe der nächsten Monate beantwortet werden können, sobald die Finanzverwaltung zur Klärung beiträgt und ihre entsprechenden Auslegungen veröffentlicht.

Quellen: bundesfinanzministerium.de, bmwk.de, haufe.de, verbraucherzentrale.de, agrarheute.com, dz4.de, infranken.de